Geschlossene Immobilienfonds eröffnen ein breites Anlagespektrum und ermöglichen dadurch Anlegern die Diversifizierung ihrer Kapitalanlage. Im Segment der Deutschland-Immobilienfonds scheint sich in letzter Zeit hinsichtlich der Nutzungsart der Immobilien ein neuer Trend abzuzeichnen. Vermehrt gelangen Angebote geschlossener Fonds auf den Markt, die einen Bezug zu Hochschulen aufweisen bzw. in deren Umfeld angesiedelt sind.
Bis zum Beginn der weltweiten Finanzkrise im Herbst 2008 waren auch Infrastrukturfonds als geschlossene Fonds bei Anlegern gefragt. Seitdem verebbte das Interesse der privaten Investoren. Ähnlich wie Privat Equity Fonds, hierüber berichtete ich an dieser Stelle vor einigen Wochen unter „Der Beginn einer Renaissance der Private Equity Fonds“, könnten auch Infrastrukturfonds vor einer neuen Blüte stehen. Dabei scheinen klassische Infrastrukturinvestitionen, die Aspekte des derzeitigen Bedürfnisses nach nachhaltigen, ökologisch beeinflussten Investitionen transportieren, besonders das Interesse des Publikums zu wecken. So erfreut sich beispielsweise der Wasserfonds Leonidas VII H2O des Initiators Leonidas Associates schon vor Platzierungsbeginn einer enormen Nachfrage.
Private Equity Fonds erlangten auch bei Privatanlegern in den letzten Jahren eine immer größere Beliebtheit. So zeichnete sich seit Mitte des letzten Jahrzehnts eine rege Nachfrage nach Private Equity Publikumsfonds ab, die in Form von geschlossenen Fonds auch Privatanlegern offen standen. Nach einer kurzen Unterbrechung infolge der allgemeinen Verunsicherung an den Finanzmärkten im Zusammenhang mit der weltweiten Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 werden seit dem Frühjahr 2011 mittlerweile wieder vermehrt Private Equity Fonds als geschlossene Fonds dem breiten Anlegerpublikum angeboten und von diesem nachgefragt.
In den letzten Wochen ging ich in meinen Beiträgen „Ausschüttungen geschlossener Fonds sind nicht immer auch schon Gewinne“ vom 27.06.2011 und „Der Unterschied zwischen Hafteinlage und Pflichteinlage bei geschlossenen Fonds“ vom 07.07.2011 auf mögliche Gefahren einer Haftung der Anleger geschlossener Fonds nach Einlagenrückgewähr gemäß § 172 IV HGB und die Unterscheidung und Bedeutung von Hafteinlage und Pflichteinlage im gesellschafts- und haftungsrechtlichen Kontext ein. Besondere Aufmerksamkeit sollten diesem Thema jedoch diejenigen Anleger entgegenbringen, die beabsichtigen, Anteile bereits laufender geschlossener Fonds über den Zweitmarkt zu erwerben.
In der letzten Woche berichtete ich in meinem Beitrag „Ausschüttungen geschlossener Fonds sind nicht immer auch schon Gewinne“ über die Regelung zur Einlagenrückgewähr gemäß § 172 IV HGB und der daraus für Anleger geschlossener Fonds folgenden Gefahr, bereits erhaltene Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen. Nach Erbringung der so genannten Hafteinlage durch den als Kommanditist direkt beigetretenen Anleger eines geschlossenen Fonds kann seine Haftung gemäß § 172 IV HGB wieder aufleben, wenn ihm seine Einlage zurückgewährt wird. Hierzu kann es kommen, wenn Ausschüttungen nicht von handelsbilanziellen Gewinnen gedeckt waren. Doch was ist in diesem Zusammenhang unter der Hafteinlage zu verstehen?
In meinem Beitrag „Geschlossene Immobilienfonds – breites Anlagespektrum ermöglicht Diversifizierung der Kapitalanlage“ berichtete ich letzte Woche über die Entwicklung geschlossener Immobilienfonds in den letzten Jahren und von der Vielfalt, die man mittlerweile im Bereich geschlossener Immobilienfonds findet. Die Angebote unterscheiden sich dabei nicht nur hinsichtlich der Nutzungsart der Immobilien sowie des Grades der Wertschöpfung. Ein wesentliches Unterscheidungskriterium ergibt sich aus der geographischen Lage der Immobilien. So ermöglichen geschlossene Auslands-Immobilienfonds mittlerweile eine zielgerichtete Investition in internationale Immobilienmärkte. Dennoch ist in den letzten beiden Jahren tendenziell zu beobachten, dass viele Anleger wieder verstärkt auf Deutschland-Immobilienfonds zurückgreifen. Auch Auslands-Immobilienfonds, die in Immobilien in Holland investieren, erfreuen sich wieder steigender Beliebtheit.
In meinen Beiträgen „Der heimliche Anleger“ vom 28.03.2011 und „Warum muss es immer die GmbH & Co. KG bei geschlossenen Fonds sein?“ vom 14.04.2011 ging ich bereits auf einige gesellschaftsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds ein. In diesem Zusammenhang sollte ergänzend auf die Möglichkeit der so genannten Haftung nach Einlagenrückgewähr gemäß § 172 IV HGB hingewiesen werden, die bei geschlossenen Fonds zum Tragen kommen kann. Hierbei geht es um die Frage, inwieweit der Anleger geschlossener Fonds haften kann und wann er mögliche Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft wieder zurückgewähren muss.
Immobilien werden von vielen Anlegern als wertbeständige Anlageform eingeschätzt und sind daher oftmals ein grundlegender Bestandteil der Vermögensanlage. Dabei gilt der Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung als klassische Basisinvestition. Neben dem direkten Erwerb eröffnen geschlossene Immobilienfonds bereits seit einigen Jahrzehnten die Möglichkeit zur indirekten Beteiligung an Immobilien. Im Unterschied zur Direktinvestition können sich Anleger über geschlossene Immobilienfonds mittlerweile schon ab Mindestzeichnungssummen von 10.000 € bis 20.000 € beteiligen. Zudem obliegt dem Fonds die Verwaltung und Betreuung der Immobilie, so dass Anleger im Vergleich zum Direkterwerb hiervon entlastet werden. Bei entsprechendem Kapitaleinsatz können Investoren mit geschlossenen Immobilienfonds im Vergleich zur klassischen Anlageimmobilie darüber hinaus eine breite Diversifizierung und somit die Chance zu einer ausgewogenen Risikostreuung realisieren. Doch wie hat sich sowohl das Wesen als auch das Angebot geschlossener Immobilienfonds in den letzten Jahren entwickelt? Welche Investitionsmöglichkeiten gibt es und was gilt es dabei zu beachten?
Seit einigen Jahren wird in den Medien vermehrt über Kapitalanlagen und in diesem Zusammenhang oftmals über Fehlspekulationen und Misserfolge berichtet. Vielfach werden dabei auch Aspekte des Anlegerschutzes aufgegriffen. Seit der Finanzkrise im Jahre 2008 liefern diese Themen zudem Gesprächsstoff für Talkshows und Fernsehdiskussionen und erreichen neben den Fachkreisen auch ein breites Publikum. Am Dienstag dieser Woche berichteten unter anderen auch Prominente in der Sendung „Menschen bei Maischberger“ in der ARD, wie sie sich aufgrund fehlgeschlagener Geldanlagen finanziell ruinierten. Neben auf Kredit gekauften Immobilien, die nicht gewinnbringend vermietet werden konnten und hauptsächlich laufende Kosten verursachten, resultierte der finanzielle Niedergang in der Regel aus der Leichtgläubigkeit der Anleger, die unerfahren und im guten Glauben ihr Kapital anderen sorglos anvertrauten. Doch welche Konsequenzen kann man hieraus ziehen?
Vor einigen Tagen berichtete ich an dieser Stelle unter „§ 6b – Fonds – ein gesetzlich verankertes Steuersparmodell?“ über §6b – Fonds. Dabei erwähnte ich, dass dieses Segment durch die vergleichsweise hohe Anzahl an Private Placements charakterisiert ist und Fonds mit geringeren Mindestzeichnungssummen nicht so häufig angeboten werden. Die meisten Private Placements weisen eine Mindestzeichnungssumme von 200.000 € auf. In Anbetracht der üblicherweise vorhandenen Übertragungsfaktoren von oftmals ca. 400 % eignen sich diese Beteiligungen also vornehmlich für Anleger, die Gewinne in Höhe von mindestens 800.000 € übertragen wollen. Anlegern mit geringeren Übertragssummen fiel es in der Vergangenheit oftmals schwer, geeignete § 6b – Fonds mit geringeren Eigenkapitalbeteiligungen zu finden. Nunmehr hat der im Bereich der § 6b – Fonds in den letzten Jahren erfahrene Initiator SachsenFonds mit der Beteiligung SachsenFonds § 6b-Fonds IV für Herbst 2011 einen neuen § 6b – Fonds vorangekündigt, der als Publikumsfonds konstruiert ist.